Rz. 21

Soweit nach Nr. 6 die Daten über Kinder und Jugendliche zu erheben sind, die als Kind angenommen worden sind, betrifft dies insbesondere die Regelungen über den Adoptionsvorrang i. S. d. § 37c Abs. 2 Satz 3; die Annahme als Kind dient dann der Schaffung einer dauerhaften Lebensperspektive. § 7 (Begriffsbestimmungen) legt dabei fest, dass die Bestimmungen des SGB VIII, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten. Erfasst sind damit statistische Erhebungen über das Adoptionswesen in der Jugendhilfe insgesamt.

 

Rz. 22

Die Erhebungsmerkmale finden sich in § 99 Abs. 3.

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