Rz. 12

In einem etwaigen verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren, das der Feststellung gemäß § 97 nachfolgt, ist ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 43 VwGO erforderlich. Der ggf. einzuschlagende Rechtsweg richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird.

 

Rz. 13

Das Feststellungsinteresse fehlt, wenn der Streit durch eine gemeinsame Entscheidungsspitze mit behördlichen Mitteln beigelegt werden kann (BVerwG, zu § 91a BSHG, Urteil v. 6.11.1991, 8 C 10/90; Wiesner/Wapler/Loos, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 97 Rz. 6; Hahn, in: BeckOGK, Stand: 1.3.2023, SGB VIII, § 97 Rz. 19). Das ist oftmals bei kommunalen Trägern der Fall. Nicht ausgeschlossen ist das Rechtsschutzinteresse allerdings durch die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, da § 97 sonst ausschließlich für künftige Zeiträume und nicht – wie vom Gesetz intendiert – als Alternative zur Erstattung auch für die Vergangenheit angewandt werden könnte (Bay VGH, Urteil v. 5.4.1990, 12 B 88.1195; Hauck/Noftz/Stähr, SGB VIII, § 97 Rz. 15). Diese gesetzliche Intention wird in einem – nicht tragenden – Leitsatz des BSG, das insoweit einen Vorrang des Erstattungsverfahrens andeutet (Urteil v. 15.2.2000, B 11 AL 73/99), nicht hinreichend berücksichtigt.

 

Rz. 14

Ist die Klage zulässig und soll in der Sache entschieden werden, muss der Berechtigte notwendig beigeladen werden (BSG, Urteil v. 30.8.1979, 8b RK 1/79). Für eine Sprungrevision ist seine Zustimmung erforderlich (BSG, Beschluss v. 8.7.1965, 12 4 RJ 130/60). Der Rechtsweg richtet sich dabei nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (BSG ebenda; ebenso Wiesner/Wapler/Loos, a. a. O., § 97 Rz. 5). Nach allgemeiner Auffassung bedarf es eines Vorverfahrens, wenn der Jugendhilfeträger in Prozessstandschaft für den Hilfeempfänger auftritt (Bay VGH, FEVS 46, 186; Wiesner/Wapler/Loos, a. a. O., § 97 Rz. 9).

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