Rz. 7

Der Träger der Jugendhilfe hat die Befugnis, nach pflichtgemäßen Ermessen ("kann") darüber zu entscheiden, ob er im eigenen Namen für den Empfänger der Jugendhilfe Anträge stellt, um ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung von Sozialleistungen eines anderen Trägers einzuleiten. Dabei steht die Rechtsposition nach § 97 in Konkurrenz zur Geltendmachung eigener Erstattungsansprüche (Bay LSG Urteil v. 13.2.2007, L 15 VG 1/06).

 

Rz. 8

Für das Ermessen kommt es grundsätzlich allein auf das Kosteninteresse des Jugendhilfeträgers an, der insoweit ein Wahlrecht zwischen dem Vorgehen nach § 97 und der Erstattung nach §§ 102 ff. SGB X hat (BSG, Urteil v. 23.2.1955, IV ZR 223/54). Die Anwendung des § 97 kann aber im Verhältnis zum Leistungsberechtigten missbräuchlich sein, wenn der Jugendhilfeträger sich in ein bereits laufendes Feststellungsverfahren "hineindrängt" (ebenso Schellhorn, § 97 Rz. 17).

 

Rz. 9

Beantragt der Träger die Feststellung der Sozialleistung, so hat er die Rechtsstellung eines Prozessstandschafters, d. h. er macht ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend (BSG, Urteil v. 15.12.1961, 4 RJ 43/61) und kann auch selbst Rechtsmittel einlegen (BSG, Urteil v. 15.2.2000, B 11 AL 73/99 R). Insofern muss das Vorverfahren eingehalten werden, und über den gestellten Antrag muss – obgleich sich die beteiligten Träger nicht im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen – durch Verwaltungsakt entschieden werden (BSG, Urteil v. 22.1.1971, 1 ZR 132/69; Paul, a. a. O., § 97 Rz. 5).

 

Rz. 10

Nach § 97 Satz 2 wirken die ohne Verschulden (i. S. d. § 276 BGB) des Jugendhilfeträgers versäumten Fristen nicht gegen ihn. Das betrifft etwa den Fall, dass ein Bescheid gegenüber dem Leistungsempfänger ergeht, von dem der Jugendhilfeträger keine Kenntnis erlangt. Soweit er selbst das Verfahren betreibt und Fristen in Gang setzt, muss der Jugendhilfeträger diese beachten.

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