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Zweck der Regelung ist, den Träger der Jugendhilfe über die Geltendmachung von Kostenansprüchen über die Vergangenheit hinaus (insofern genügt regelmäßig § 104 SGB X) auch für die Zukunft in die Lage zu versetzen, den typischerweise gemäß § 10 Abs. 1 bestehenden Nachrang gegenüber anderen Sozialleistungsträgern durchzusetzen. Dies dient zugleich der schnelleren Realisierung von Erstattungsansprüchen. Der erstattungsberechtigte Träger der Jugendhilfe ist aufgrund des Interessenwahrungsgrundsatzes verpflichtet, gemäß § 97 Ansprüche des Pflegekindes auf Ausbildungsförderung nachdrücklich zu verfolgen, um den erstattungsfähigen Aufwand gering zu halten (Hess VGH, Urteil v. 26.4.2005, 10 UE 514/04). Damit ergänzt die Bestimmung §§ 102 bis 105 SGB X sowie § 95 SGB VIII, der die Überleitungsbefugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber anderen Sozialleistungsträgern i. S. d. § 12 SGB I betrifft.

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