Rz. 1

In der bis zum 31.3.1993 geltenden Fassung war in § 97 die Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe geregelt, die sich nun in §§ 89 ff. findet. Der Regelungsgehalt des heutigen § 97 stammt aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 1538 RVO) und ist nach dem Vorbild des früheren § 91a BSHG (jetzt § 95 SGB XII) als § 82a im JWG 1983 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1532). Zusammen mit § 97a ist die Norm mit dem 1. ÄndG von 1993 im KJHG zu einem eigenen Abschnitt zusammengefasst worden (dazu BT-Drs. 12/2866).

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