Rz. 20

Während durch die Rechtsverordnung nach Abs. 5 die Höhe der Kostenbeiträge für Eltern festgelegt wird, regelte Abs. 6 a. F. den Umfang der Heranziehung des jungen Menschen und der Leistungsberechtigten nach § 19 als Leistungsempfänger. Letztgenannte Regelung ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) mit Wirkung zum 1.1.2023 entfallen. Die Kostenheranziehung von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 und ihren Ehegatten oder Lebenspartnern in der Kinder– und Jugendhilfe wurde abgeschafft, um diesen Personenkreis auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen (BT–Drs. 20/3439 S. 7).

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