Rz. 19

Die Bemessung der konkreten Beitragshöhe hat nach der Systematik des Gesetzes und der KostenbeitragsV nunmehr in 6 Verfahrensschritten zu erfolgen: In einem 1. Schritt ist das Einkommen nach den Maßgaben des § 93 zu ermitteln. Die nach § 93 ermittelte Einkommenshöhe ist dann der Einkommensgruppe nach Spalte 1 der Tabelle in Anlage zu § 1 KostenbeitragsV zuzuordnen (2. Schritt). Sind weitere Unterhaltspflichten zu berücksichtigen, ist in einem 3. Schritt nach den Maßgaben des § 4 KostenbeitragsV eine erste Korrektur der Zuordnung und im Einzelfall eine weitere Korrektur nach § 6 KostenbeitragsV vorzunehmen. Nach der gemäß §§ 1 und 4 ermittelten Einkommensgruppe ist – je nach Art der Leistungen und der Unterbringung – die Beitragsstufe gemäß den Spalten 3 bis 5 der Tabelle in Anlage 1 zu § 1 KostenbeitragsV zu ermitteln (4. Schritt). In einem 5. Schritt ist die konkrete Umgangssituation des jungen Menschen zu ermitteln und in den Fällen, in denen sich dieser nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei dem Kostenbeitragspflichtigen aufhält, die tatsächliche Betreuungsleistung in einem Geldwert zu quantifizieren und auf den Kostenbeitrag anzurechnen. In einem 6. Schritt ist schließlich zu prüfen, ob höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), eine weitere Reduzierung gebietet (zu den Einzelheiten vgl. VG Stuttgart, Urteil v. 5.6.2007, 9 K 2738/06).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge