Rz. 3

Nach Abs. 1 sind die Kostenbeitragspflichtigen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Angemessenheit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Die Höhe der Kostenbeiträge ist begrenzt durch die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, dieser allgemeine Grundsatz ist dem Beitragsrecht entnommen.

 

Rz. 4

Die bisher in den Sätzen 3 und 4 a. F. festgelegte Rangfolge der Kostenbeitragspflichtigen ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824) mit Wirkung zum 1.1.2023 entfallen. Da nur noch Elternteile aus ihrem Einkommen zu den Kosten herangezogen werden (vgl. § 92 Abs. 1), ist die bisher in den Sätzen 3 und 4 vorgesehene Regelung zum Vorrang und Nachrang überflüssig geworden. Nach der Gesetzesbegründung könne davon ausgegangen werden, dass der Wegfall des Nachrangs der Kostenbeitragspflicht der Elternteile nicht dazu führe, dass Elternteile erstmalig oder in signifikant höherer Höhe zu den Kosten herangezogen würden (BT–Drs. 20/3439 S. 12 f.). Begründet wird dies mit der Überlegung, dass auch bislang die tatsächlichen Aufwendungen der Leistungen regelmäßig nicht vollständig durch den Kostenbeitrag der jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 bzw. deren Ehegatten und Lebenspartner gedeckt worden seien.

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