Rz. 10a

Mit dem neu angefügten § 93 Abs. 4 wird in Reaktion auf die divergierenden Urteile der Verwaltungsgerichte der bisher nicht gesetzlich normierte Sachverhalt geregelt, welcher Zeitraum bei der Erfassung des Einkommens zugrunde zu legen ist. Danach ist nunmehr aus dem Jahreseinkommen das durchschnittliche Monatseinkommen zu ermitteln. Die Bildung des durchschnittlichen Monatseinkommens verhindert eine Benachteiligung von Erwerbstätigen, deren Monatseinkommen innerhalb eines Jahres divergiert, z. B. Selbstständigen gegenüber Erwerbstätigen mit regelmäßigen Monatsbezügen. Im Regelfall ist das Einkommen des Kalenderjahres für die Berechnung des monatlichen Durchschnittseinkommens heranzuziehen, das der Gewährung der Leistung oder Maßnahme des zuständigen Trägers der Jugendhilfe vorangeht (Satz 1). In den Fällen, in denen das Jahreseinkommen des Vorjahres gegenüber dem Jahreseinkommen des laufenden Jahres abweicht, räumt der Gesetzgeber dem Betroffenen die Möglichkeit ein, nach Ablauf dieses Jahres diesen Zeitraum und nicht das Vorjahr als Berechnungsgrundlage für das durchschnittliche Monatseinkommen heranzuziehen (Satz 2). Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, erfolgt eine solche Berücksichtigung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag des Betroffenen, der innerhalb eines Jahres gestellt werden muss (Satz 3).

Auch bei einem jungen Menschen, der vollstationäre Leistungen bezieht, ist das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich, das der junge Mensch in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht; dabei ergibt sich das durchschnittliche Monatseinkommen auch dann, wenn eine Beschäftigung unter dem Jahr erstmals aufgenommen worden ist, aus dem gesamten Jahreseinkommen geteilt durch 12 (VG Freiburg, Urteil v. 20.11.2019, 4 K 794/19 Rz. 27). Danach soll auch in den Fällen, in denen der junge Mensch beispielsweise im Vorjahr lediglich 2 Monate gearbeitet hat, das erzielte Einkommen nicht etwa lediglich durch die Monate des Einkommensbezugs geteilt werden (also im Beispiel durch 2 Monate), sondern durch 12 Monate. Zur Begründung wird zutreffend angeführt, dass ein solches, sich ggf. ergebendes Missverhältnis auch in anderen Fällen eintreten kann, etwa wenn ein Selbstständiger erstmals eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

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