Rz. 9

Von dem nach Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommen sind ferner bestimmte persönliche Aufwendungen und Belastungen abzugsfähig (Satz 1). Satz 2 ordnet als Regelfall eine pauschale Kürzung um einen Betrag in Höhe von 25 % des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Einkommens an und dient damit der Verfahrens- und Verwaltungsvereinfachung. Sofern im Einzelfall eine höhere Belastung besteht, kann diese unter der Voraussetzung in Abzug gebracht werden, dass diese dem Grunde und der Höhe nach angemessen ist und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzt (Satz 3). Bei Grund und Höhe handelt es sich um zwei separate Prüfungspunkte. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit unterliegt der vollständigen gerichtlichen Überprüfung. In dem nicht abschließenden Katalog des Satzes 4 werden typische Regelbeispiele für persönliche Belastungen benannt. Es sind dies:

  • Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen (Nr. 1), hierzu zählt auch der Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung von Lohnbestandteilen zum Aufbau einer Altersvorsorge (so VG Düsseldorf, Urteil v. 18.2.2013, 24 K 7666/11),
  • die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 2) sowie
  • Schuldverpflichtungen (Nr. 3).

Dem Grunde nach angemessen sind Beiträge zu privaten Haftpflicht– und Hausratsversicherungen. Anders als im Rahmen des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind auch Beiträge zu Rechtsschutzversicherungen dem Grunde nach angemessen. Anders als in der Sozialhilfe, wo gemäß § 2 SGB XII ein strenger Nachranggrundsatz gilt, können Betroffene im Recht der Kinder- und Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe im Rahmen des Nachrangs verwiesen werden (VG München, Urteil v. 9.12.2009, M 18 K 08.6205 Rz. 40; VG Würzburg, Urteil v. 10.7.2014, W 3 K 13.607 Rz. 31). Notwendig mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben sind insbesondere die Aufwendungen, die steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden können.

 

Rz. 10

Die Belastungen sind vom Kostenschuldner nachzuweisen (Satz 5). Sowohl die Angemessenheit als auch die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge