Rz. 11

Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass die Kostenpflicht und damit zugleich das Recht, einen Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid festzusetzen, dann entsteht, wenn dem Kostenpflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde (Abs. 3 Satz 1). Notwendig ist nach dem Wortlaut des Gesetzes also eine Information zur Leistungsgewährung als solcher und deren Rechtsgrundlagen sowie zu den Auswirkungen auf eine bestehende Unterhaltspflicht. Notwendig ist somit nicht nur eine Information über die Gestaltung der Leistung und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht, sondern auch ein Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht (VG Aachen, Urteil v. 10.1.2013, 1 K 1153/11, unter Verweis auf BVerwG, Urteil v. 11.10.2012, 5 C 22/11). Eine Information ist materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags; ist die Information unterblieben, kommt eine analoge Anwendung der Heilungs- oder Unbeachtlichkeitsvorschriften nach den §§ 41 f. SGB X nicht in Betracht (VG Würzburg, Urteil v. 28.2.2019, W 3 K 17.1340, Rz. 24). Die Mitteilung selbst ist kein Verwaltungsakt, da sie noch keine Regelung der konkreten Kostenbeitragspflicht enthält, die Höhe des Kostenbeitrags braucht in dieser Mitteilung daher auch nicht beziffert zu werden (so VG Aachen, Urteil v. 12.10.2010, 2 K 2335/08). Betroffene sollen durch die Information in die Lage versetzt werden, vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit der Entstehung der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Bar- und Naturalunterhaltspflichtige sind nicht in gleicher intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufzuklären, da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss (VG Würzburg, Urteil v. 28.2.2019, W 3 K 17.1340, Rz. 24 m. w. N.). Darüber hinaus bestimmt das Gesetz Ausnahmen vom Grundsatz der vorangehenden Unterrichtung (Abs. 3 Satz 2) in den Fällen, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (z. B. unbekannter Aufenthalt des Kostenbeitragsschuldners) an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert war. Kostenbeitragsschuldner sollen sich ihrer Verpflichtung nicht dadurch entziehen können, dass eine Mitteilung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus von ihnen zu verantwortenden Gründen scheitert. Sowie diese Hinderungsgründe entfallen sind, lebt die Unterrichtungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wieder auf (Abs. 3 Satz 3).

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