Rz. 7

Nr. 3 verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe in der Art einer Generalklausel zunächst dazu, die unterschiedlichen Lebenssituationen von Mädchen und Jungen zu erkennen und zu berücksichtigen, um im nächsten Schritt Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung zu fördern. Dies ist der Ansatz der unter der Bezeichnung "Gender Mainstreaming" entwickelten Strategie, in einer Vielzahl von Bereichen, z. B. Städteplanung, Bauplanung, Förderung der Schul- und Berufsausbildung usw. zunächst die Lebenssituationen von Frauen und Männern (hier: Mädchen und Jungen) zu erkennen und diese Erkenntnisse in die Planungs- und Entscheidungsprozesse einzubeziehen. Insbesondere soll diese Strategie in den einzelnen Betätigungsfeldern der Jugendhilfe Eingang finden. Beispielhaft seien die verschiedenen Arten der Jugendarbeit, der Beratung und der Erziehung in Einrichtungen der Jugendhilfe genannt. Hier sollen jeweils spezifische Konzepte für die Mädchen- und Jungenarbeit entwickelt werden. Mit der Änderung von Nr. 3 durch das KJSG (vgl. Rz 1a) wird klargestellt, dass bei der Ausgestaltung der Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe der Diversität der Bedarfe junger Menschen insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen, transidenter, nicht-binärer und intergeschlechtlicher Kinder und Jugendlicher zu berücksichtigen sind. Damit wird einem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen (BT-Drs. 19/28870 S. 101 und BR-Drs. 5/21 Beschluss Nr. 10).

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