Rz. 18

Erziehungsberechtigte sowie das betroffene Kind oder der Jugendliche sind gemäß Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich zu beteiligen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Soweit die Eltern erziehungsberechtigt sind, gebietet dies deren Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Für das Kind bzw. den Jugendlichen gilt Entsprechendes. In Bezug auf die Eltern erwähnt die Gesetzesbegründung ausdrücklich deren aus dem Grundrecht erwachsende Obliegenheit (Pflicht) zur Mitwirkung. Ziel der Risikoabwägung ist die Entscheidung darüber, ob

  • überhaupt Maßnahmen zu ergreifen sind,
  • eine Beratung der Personensorgeberechtigten ausreichend ist,
  • Hilfen für die Familie (z. B. Hilfe zur Erziehung) angeboten werden sollen,
  • ärztliche Hilfe (z. B. Psychiatrie) hinzugezogen werden soll,
  • Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft in Gang zu setzen sind,
  • die Inobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen soll,
  • beim Familiengericht sorgerechtsentziehende Maßnahmen beantragt werden sollen (§§ 1666, 1666a BGB).

Erziehungsberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind in die Risikoabschätzung und in die Überlegungen zur Abwendung der Gefährdung einzubeziehen. Sie können dabei Einfluss nehmen auf die Auswahl der geeigneten Hilfen und die zu treffenden Maßnahmen. Sie sind also nicht etwa nur zu befragen und ihr Verhalten zu analysieren. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten sind freilich dann nicht einzubeziehen, soweit dadurch das Kindeswohl infrage gestellt wird. Die Änderung von Abs. 1 Satz 2 durch das BKiSchG normiert damit ausdrücklich das, was bereits zuvor der allgemeinen Auffassung entsprach.

 

Rz. 19

Abs. 1 Satz 3 stellt die Verpflichtung des Jugendamtes klar, geeignete und notwendige Hilfen zur Abwendung der Gefährdung anzubieten. In Betracht kommen Hilfen im Rahmen der Jugendarbeit (§ 11) und Jugendsozialarbeit (§ 12), erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (§ 14), Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16), Beratungsleistungen in familiären Krisensituationen (§§ 18, 19), gemeinsame Wohnformen für Mütter bzw. Väter und Kinder (§ 19), Unterstützung bei der Betreuung des Kindes (§ 20), Unterstützung bei anderweitiger Unterbringung des Kindes zur Erfüllung der Schulpflicht (§ 21), Hilfen zur Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22ff.), Hilfen zur Erziehung (§§ 27ff.) und Hilfen wegen drohender seelischer Behinderung (§ 35a). Diese Hilfen sind Teil des Schutzplanes (vgl. Rz. 3a), der damit zu einem Beratungs- und Hilfeplan wird (vgl. dazu Komm. zu § 36).

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