Rz. 10

Liegt der Geburtsort des jungen Menschen oder des nach § 19 Leistungsberechtigten im Ausland, wird das erstattungspflichtige Land nach Abs. 3 auf der Grundlage eines Belastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt als eine mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattete Behörde bestimmt. Als Behörde mit derartigen Befugnissen ist sie berufen, den erstattungspflichtigen Träger mit Rechtswirkung nach außen durch Verwaltungsakt zu bestimmen (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.8.1998, 16 A 3477/97; Bay VGH, Urteil v. 1.10.1992, 12 CZ 91.3802; die Frage offen lassend BVerwG, Urteil v. 24.6.1999, 5 C 24.98).

Nachdem das am 1.11.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher in den §§ 42a ff. ein bundesweites wie auch länderinternes Verteilungsverfahren ermöglicht, dürfte die Notwendigkeit für einen bundesweiten Ausgleich bei der Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise erheblich zurückgehen (eher bezweifelnd: Stellungnahme des Deutschen Vereins v. 26.6.2015, DV 15/15 S. 11). Das ist zumindest das Ziel des Gesetzgebers. Ein Ausgleich auf Bundesebene ist nämlich nur noch für diejenigen Kosten notwendig, die sich aus der Erstattung der Kosten nach § 89d Abs. 3 ergeben und die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher, also vor dem 1.11.2015, entstanden sind. Dafür solle den Jugendämtern ein Zeitkorridor von 18 Monaten verbleiben, bevor § 89d Abs. 3 dann gänzlich aufgehoben wird (so die RegBegr. BT-Drs. 18/5921 S. 30). Auch wenn sich dieser Zeitkorridor dadurch, dass das Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher schon früher als eigentlich geplant (1.1.2016) in Kraft getreten ist, auf 20 Monate verlängert, müssen die Jugendämter für die sog. Altfälle dennoch die in § 42d Abs. 4 vorgegebenen Fristen im Auge behalten. Für "Neufälle" ab dem 1.11.2015 richtet sich die Erstattung der Kosten nach Abs. 1. Es wird danach also das eigene Land erstattungspflichtig (vgl. hierzu § 42d Abs. 5).

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