Rz. 35

Der Inhalt der Mitteilungen über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge wird an die Erweiterung des Auskunfts- und Registergegenstandes um Sorgerechtsentscheidungen im Kontext von Kindeswohlgefährdung und Getrenntleben in § 58 angepasst. Die Mitteilungen enthalten künftig auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche Sorge der Mutter entzogen, den Eltern gemeinsam oder dem Vater allein übertragen wurde. Damit soll der Beweiswert der schriftlichen Auskunft nach § 58 weiter verbessert werden (BT-Drs. 19/26107 S. 30). Nach Abs. 6 Satz 3 teilt das empfangszuständige Jugendamt am Geburtsort des Kindes dem Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen (oder bei Nichtfeststellbarkeit auch tatsächlichen) Aufenthalt hat, auf dessen Ersuchen mit, ob Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

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