2.7.1 Anspruch der Mutter auf Erteilung der Auskunft gegenüber dem zuständigen Jugendamt (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 1)

 

Rz. 33

Absatz 6 Satz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Erteilung der Auskunft über das Nichtvorliegen von Einträgen im Sorgeregister nach § 58, also dass

  • keine übereinstimmenden Sorgeerklärungen der Eltern zur Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts abgegeben worden sind,
  • keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, wonach die elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wurde und
  • keine Sorgeerklärung nach Art. 224 § 2 Abs. 3 EGBGB i. d. F. bis zum 19.5.2013 ersetzt wurde.

Die Vorschrift verweist auf die entsprechende Anwendung der Zuständigkeitsregelungen in Abs. 1, wonach das Jugendamt örtlich zuständig ist, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Kann der Lebensmittelpunkt der Mutter nicht ermittelt werden oder ist er nicht vorhanden, dann richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufenthalt.

Bei nachträglichem Wegfall der gesetzlichen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 BGB ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter, nachrangig ihr tatsächlicher Aufenthaltsort in dem Zeitpunkt maßgebend, zu dem die entsprechende gerichtliche Entscheidung rechtskräftig wird. Diese Regelung ist wie bei der gesetzlichen Amtsvormundschaft auch hier auf den Fall eines wirksamen Widerrufs der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597 Abs. 3 Satz 1 BGB entsprechend anwendbar (Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 87c Rz. 113).

2.7.2 Mitteilung über Sorgerechtsregelungen an das Jugendamt des Geburtsortes des Kindes (Abs. 6 Satz 2)

 

Rz. 34

Abs. 6 Satz 2 bestimmt (nur) die Empfangszuständigkeit

  • für die Mitteilung der beurkundenden Stelle nach § 1626d Abs. 2 BGB, dass Sorgeerklärungen abgegeben wurden bzw.
  • für familiengerichtliche Entscheidungen, nach denen die elterliche Sorge den Eltern ganz oder teilweise gemeinsam übertragen wurde.

Danach ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Geburtsort des Kindes liegt. Ist der Geburtsort nicht zu ermitteln oder etwa im Ausland gelegen, so ist entsprechend § 88 Abs. 1 Satz 2 das Land Berlin zuständig. Mitteilungsverpflichtete Akteure sind in diesen Fällen die beurkundende Stelle (Notar oder Jugendamt), das Familiengericht sowie das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Abs. 4 Satz 1 und § 162 FamFG angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt. Für die Abgabe einer solchen Mitteilung richtet sich die örtliche Zuständigkeit dagegen nach § 87e. Dies kann jedes beurkundende Jugendamt in der Bundesrepublik Deutschland sein.

2.7.3 Auskunftsanspruch des Jugendamtes am Ort des gewöhnlichen/tatsächlichen Aufenthalts über das Nichtvorliegen von Eintragungen (Abs. 6 Satz 3)

 

Rz. 35

Der Inhalt der Mitteilungen über rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen zur elterlichen Sorge wird an die Erweiterung des Auskunfts- und Registergegenstandes um Sorgerechtsentscheidungen im Kontext von Kindeswohlgefährdung und Getrenntleben in § 58 angepasst. Die Mitteilungen enthalten künftig auch die Angabe, in welchen Bereichen die elterliche Sorge der Mutter entzogen, den Eltern gemeinsam oder dem Vater allein übertragen wurde. Damit soll der Beweiswert der schriftlichen Auskunft nach § 58 weiter verbessert werden (BT-Drs. 19/26107 S. 30). Nach Abs. 6 Satz 3 teilt das empfangszuständige Jugendamt am Geburtsort des Kindes dem Jugendamt, in dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen (oder bei Nichtfeststellbarkeit auch tatsächlichen) Aufenthalt hat, auf dessen Ersuchen mit, ob Eintragungen im Sorgeregister vorliegen.

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