Rz. 1

Im Unterschied zur Zuständigkeitsregelung in § 11 JWG, die grundsätzlich auf den gewöhnlichen Aufenthalt (g.A.) des Minderjährigen abstellte, sieht § 86 Abs. 1 Satz 1 eine generelle Anknüpfung an den g.A. der Eltern des Minderjährigen vor. Sinn und Zweck dieser Neuregelung ist der möglichst effektive, ortsnahe und enge Kontakt zwischen den Eltern und dem für die Gewährung der Jugendhilfeleistung verantwortlichen örtlichen Träger (Jugendamt).

 

Rz. 2

§ 86 gilt seit dem 1.1.2014 i. d. F. des Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) und knüpft damit an die ursprüngliche Zuständigkeitsregelung des § 85 a. F. an. Die Vorschrift wurde zunächst im Rahmen des 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) mit Wirkung v. 1.4.1993 neu gefasst (BT-Drs. 13/2866 S. 6, 21 und BT-Drs. 13/3711 S. 15, 44). Im Zuge der Kindschaftsreform durch das Kindschaftsreformgesetz v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) ist die Zuständigkeitsbestimmung für Mütter nichtehelicher Kinder (§ 86 Abs. 1 Satz 2) gestrichen und durch eine neue Regelung ersetzt worden (2. SGB XI-ÄndG; BT-Drs. 13/10330 S. 11, 20). Darüber hinaus wurde Abs. 7 den verschiedenen Fallgestaltungen im Asylverfahren folgend entsprechend modifiziert. Das BVerwG hatte bis zur Neufassung der Vorschrift zum 1.1.2014 zu der Zuständigkeitsregelung in § 86 Abs. 5 mehrfach entschieden, dass diese auch in den Fällen anwendbar sei, in denen die Eltern bereits vor bzw. bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und solche während des Leistungsbezuges beibehalten. Mit der Ergänzung in Satz 2 durch die Formulierung "in diesen Fällen" sollte der Bezug und damit die zeitliche Abfolge klargestellt werden. Die Anwendung ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen nach Beginn der Leistung zum Zeitpunkt der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte die Personensorge beiden gemeinsam oder keinem Elternteil zugestanden hat. Ziel der Änderung ist es, den mit der Zuständigkeitsregel des Abs. 5 ursprünglich verfolgten Gesetzeszweck, der durch die höchstrichterliche Rechtsprechung völlig aus dem Lot geraten war, wiederherzustellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge