Rz. 13

§ 85 Abs. 2 Nr. 7 siedelt die sachliche Zuständigkeit für Beratungen der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung systematisch und folgerichtig beim überörtlichen Träger an, dessen Aufgabe u. a. darin besteht, die für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung erforderliche Erlaubnis zu erteilen und darüber hinaus die Heimaufsicht (vgl. Rz. 11) auszuüben. Insofern dürfte sich seitens der Einrichtungsträger schon aus diesen Gründen ein Interesse an fachlich qualifizierter Beratung ergeben, die personelle, organisatorische, konzeptionelle wie auch pädagogische Gesichtspunkte berücksichtigt; gerade während der Planungsphase, um damit ggf. im Vorfeld (präventiv) schwerwiegenden finanziellen Nachteilen (z. B. Entzug der Erlaubnis, Schließung der Einrichtung etc.) vorzubeugen. Insbesondere soll die Fachberatung aber in erster Linie dem Schutz der jungen Menschen dienen, um ihnen einen etwaigen Wechsel der Einrichtung zu ersparen, indem sie eingriffsorientierte Maßnahmen, wie beispielsweise die zuvor erwähnte Schließung einer Einrichtung, zu verhindern versucht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge