Rz. 11

Entsprechend § 85 Abs. 2 Nr. 6 fällt in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der überörtlichen Träger die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen i. S. d. §§ 45 bis 48a. Das sind vor allem:

  • Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer erlaubnispflichtigen Einrichtung (§ 45);
  • örtliche Überprüfung von Einrichtungen vor Ort (§ 46);
  • Überwachung der Einhaltung von Meldepflichten erlaubnispflichtiger Einrichtungen (§ 47);
  • Tätigkeitsuntersagung (§ 48);
  • Ausweitung des Schutzgedankens der §§ 45 bis 48 auch auf den Betrieb sonstiger betreuter Wohnformen (§ 48a).
 

Rz. 12

Eine überörtliche neutrale "Kontrollinstanz" ist vor allem im Hinblick auf mögliche Interessenskollisionen sinnvoll, da örtliche Träger oftmals selbst Träger von Einrichtungen sind und in solchen Fällen nicht immer ausgeschlossen werden kann, dass finanzielle Erwägungen die fachlichen Anforderungen "verdrängen"; dies insbesondere vor dem Hintergrund immer knapper werdender Haushaltsmittel.

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