Rz. 9

§ 85 Abs. 2 Nr. 5 begründet die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers im Zusammenhang mit der Beratung örtlicher Träger bei der Gewährung von Hilfen nach §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Fällen. Es handelt sich hierbei vordergründig um Hilfen zur Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32), in Vollzeitpflege (§ 33) oder Heimpflege sowie sonstigen betreuten Wohnform (§ 34) bzw. in Form einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (§ 35). Daneben erstrecken sich sowohl die Beratungsfunktion als auch die Hilfestellung auch auf die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a. Die Bundesregierung führt hierzu in ihrer Regierungsbegründung (BT-Drs. 11/5948 S. 106; zu § 89 Abs. 2 Nr. 5 a. F.) aus, dass es wegen der besonderen Erfahrung der überörtlichen Träger sinnvoll erscheine, sie auch künftig in den Entscheidungsprozess über die Notwendigkeit einer Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie einzubeziehen. Das gelte insbesondere in Situationen, in denen Heimträger und örtlicher Träger – nicht zuletzt aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen – nur schwer zu einvernehmlichen Lösungen kämen. Die Regierungsbegründung ist allerdings nicht dahingehend zu interpretieren, dass der überörtliche Träger als eine Art "neutrale Stelle" nunmehr eine verbindliche Entscheidung trifft. Diese liegt nach wie vor im Verantwortungsbereich des örtlichen Trägers. Insofern ist sie ausschließlich als Ausdruck einer im jeweiligen Einzelfall angezeigten Fachberatung der verantwortlichen Kräfte in schwierigen Hilfeplanverfahren auf Ersuchen des örtlichen Trägers zu verstehen.

 

Rz. 10

Die Auswahl von Einrichtungen bzw. die Vermittlung von Pflegepersonen kann sich mitunter bei behinderten oder chronisch kranken Kindern oder Jugendlichen als besonders problematisch erweisen. Hier besteht seitens der örtlichen Träger unter Umständen ein erhöhter Vermittlungsbedarf. Dem hat der Gesetzgeber dadurch vorgebeugt, dass er diese Aufgaben dem überörtlichen Träger zugewiesen hat. Da die überörtlichen Träger i. d. R. zugleich überörtliche Träger der Sozialhilfe sind und deshalb vor allem im Bereich der Eingliederungshilfemaßnahmen für behinderte Menschen über langjährige Erfahrungen verfügen, ist es ganz besonders sinnvoll, ihnen derartige Beratungs- und Vermittlungsfunktionen in schwierigen Fällen aufzuerlegen.

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