Rz. 8

Für die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe nach Abs. 2 Nr. 4 scheint der überörtliche Träger einerseits im Hinblick auf seine Nähe zu den örtlichen Trägern und andererseits zu den obersten Landesbehörden besonders prädestiniert zu sein. Deshalb weist die Vorschrift solche Aufgaben in erster Linie dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe zu. Mit Modellvorhaben größeren Ausmaßes wären – ihrer überregionalen Bedeutung wegen – vor allem kleinere Jugendämter oftmals überfordert. Daneben trägt der Gesetzgeber im Hinblick auf die diversen Größenordnungen der örtlichen Träger aber auch den Belangen und Möglichkeiten größerer Träger Rechnung, indem er diese Aufgaben nicht nur dem überörtlichen Träger überlässt, sondern nach Abs. 3 ebenfalls den örtlichen Trägern zuweist.

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