Rz. 7

Nach § 85 Abs. 2 Nr. 3 ist der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sachlich zuständig für die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten. Der Gesetzgeber weist damit dem überörtlichen Träger Aufgaben zu, die über den Einzugsbereich des örtlichen Trägers hinausgehen, weil sie aufgrund ihrer Spezialisierung als örtliche Angebote ggf. nicht ausgelastet wären. Dabei ist es mehr als konsequent, insbesondere die Einrichtungen im besonderen Maße hervorzuheben, die die Schul- oder Berufsausbildung integrieren und somit die erzieherische Hilfe für junge Menschen mit Maßnahmen der Schul- oder Berufsausbildung kombinieren. Die Regelung in Abs. 3 mit Hinweis darauf, dass diese Aufgaben auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden können, macht deutlich, dass derartige Angebote gerade in Ballungsgebieten sinnvoll genutzt werden können und in der Praxis auch genutzt werden.

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