Rz. 5

§ 85 Abs. 2 Nr. 1 knüpft im Wesentlichen an die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JWG an, wobei die im JWG verwendete Formulierung "Aufstellung gemeinsamer Richtlinien" durch "Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben" ersetzt worden ist; nicht zuletzt deshalb, weil die Aufgaben des örtlichen Trägers in eigener Verantwortung, sprich im Zuge der kommunalen Selbstverwaltung, wahrgenommen werden. Demzufolge stünden verbindlich vorgegebene Richtlinien in Ausübung einer eigenen überörtlichen Richtlinienkompetenz der kommunalen Selbstverwaltung entgegen. Dem örtlichen Träger bleibt damit im Rahmen seiner eigenen Entscheidungskompetenz freigestellt, vom überörtlichen Träger entwickelte Empfehlungen ggf. in seinem Zuständigkeitsbereich für anwendbar zu erklären, was im Übrigen in der Praxis mitunter regelmäßig stattfindet.

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