Rz. 2

§ 85 Abs. 1 erklärt für das Erbringen von Leistungen der Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 sowie das Erfüllen anderer Aufgaben nach § 2 Abs. 3 grundsätzlich überwiegend den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für sachlich zuständig. Abs. 2 definiert abschließend den Aufgaben- und Verantwortungsbereich und damit verbunden die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers. Bestimmte, nach § 85 Abs. 2 im Verantwortungsbereich des überörtlichen Trägers liegende Aufgaben können aber auf den örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen werden (Abs. 3). § 85 Abs. 4 lässt ausdrücklich länderspezifische Sonderregelungen zu, sofern sie am Tage des Inkrafttretens des (1. SGB VIII-Änd)Gesetzes bestanden haben. Abs. 5 räumt schließlich dem Land, soweit es überörtlicher Träger der Jugendhilfe ist, ein, durch eine landesrechtliche Regelung einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, zu übertragen. Diese Möglichkeit der Aufgabenübertragung war allerdings befristet bis zum 30.6.1993.

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