Rz. 2

Nach § 84 Abs. 1 hat die Bundesregierung in jeder Legislaturperiode den gesetzgebenden Organen – Bundestag und Bundesrat – einen Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vorzulegen. Absatz 1 erschöpft sich jedoch nicht in der Statuierung dieser Berichtspflicht, sondern gibt auch inhaltliche Schwerpunkte vor: Neben einer aktuellen Bestandsaufnahme (statistische Funktion des Berichts) soll dieser auch Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe beinhalten (dynamische Funktion). Jeder dritte Bericht soll zudem einen Überblick über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HS 2).

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