Rz. 8

Das Recht, Sozialleistungen zu beantragen und solche entgegenzunehmen, steht dem Jugendlichen gemäß § 36 SGB I von der Vollendung des 15. Lebensjahres an zu. Das Antragsrecht hat nicht nur verfahrensrechtliche Bedeutung; es ist bei zahlreichen sozialrechtlichen Ansprüchen materielle Voraussetzung. Dies gilt auch für die Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, soweit das Gesetz subjektive Rechte des Jugendlichen normiert. Die Bedeutung des Antragsrechts ist deshalb im Regelungsbereich des SGB VIII gering, weil die dort geregelten Leistungen an Kinder und Jugendliche keine subjektiven Rechte des Einzelnen normieren. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. § 2 Abs. 2) haben überwiegend Angebotscharakter; die Leistungsempfänger haben ein Wunsch- und Wahlrecht bei der Ausgestaltung der Hilfen (vgl. § 5). Kindern und Jugendlichen wird ein Mitspracherecht entsprechend ihrem Entwicklungsstand garantiert. Der Gesetzgeber normiert hier eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die der Konkretisierung bedarf. Als Angebot ist nicht das Vorhalten einer Einrichtung oder sonstiger personeller oder sächlicher Mittel zu sehen, sondern ein auf die konkrete Inanspruchnahme zugeschnittenes spezifiziertes und individualisiertes Leistungsangebot. Dieses stellt die Sozialleistung dar (vgl. im Einzelnen § 2 Rz. 7). Bei den im SGB VIII geregelten Erziehungsleistungen sind nicht Kinder oder Jugendliche, sondern Eltern, Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte anspruchsberechtigt.

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