Rz. 1

Das JWG sah in einzelnen Vorschriften die Anhörung von Kindern und Jugendlichen vor. Eine darüber hinausgehende aktive Beteiligung war nicht vorgesehen. § 8 wurde durch Art. 13 Nr. 3 KindRG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2942) mit Wirkung zum 1.7.1998 geändert. Mit der Kindschaftsrechtsreform wurden zahlreiche Aufgaben, die zuvor den Vormundschaftsgerichten zugewiesen waren, in das familiengerichtliche Verfahren aufgenommen. Für diese Verfahren sieht Abs. 1 Satz 2 nun die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen vor. Abs. 1 Satz 2 wurde durch Art. 105 Nr. 2 des FGG-RG v. 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1.9.2009 der Diktion des FamFG angepasst. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2012 durch das Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2012 (BGBl. I S. 2975) geändert.

 

Rz. 1a

Durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 3 Satz 1 geändert und Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 4 angefügt.

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