Rz. 10

Abs. 3 schließlich konkretisiert die Gesamtverantwortung nach Abs. 1 in verwaltungsorganisatorischer Hinsicht. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind demnach verpflichtet, für eine der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gerecht werdende finanzielle, sachliche und personelle Ausstattung der Jugendämter bzw. des Landesjugendamtes zu sorgen. Dazu gehören im Einzelnen die Bereitstellung des notwendigen allgemeinen Verwaltungspersonals, der für die Leistungen der Jugendhilfe erforderlichen spezifischen Fachkräfte, der Büro- und Beratungsräume sowie des Büro- und Fachmaterials. Auch die dienstlich gebotene Aus- und Weiterbildung gehört hierher.

 

Rz. 11

Auch wenn Abs. 3 als sog. Annexregelung aus Gründen der Sachbezogenheit und der Notwendigkeit eines wirksamen Gesetzesvollzuges in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers fällt und damit unter kompetenzrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, könnten zumindest Zweifel aufkommen, ob sich eine solche Regelung heute ohne eine entsprechende Komponente zur Bereitstellung der dafür erforderlichen Finanzmittel noch rechtfertigen lässt. Dem Gesetzgeber, insbesondere dem Haushaltsgesetzgeber, ist jedoch zur Umsetzung der Verpflichtung aus Abs. 3 ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt. Daher könnte ein Verstoß allenfalls dann vorliegen, wenn im Haushalt überhaupt keine Mittel für die Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zur Verfügung gestellt würden (so OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.3.2007, 12 A 217/05). Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 27.10.1997 (BGBl. I S. 2470) wurde u. a. in Art. 28 Abs. 2 GG Satz 3 angefügt, der den Bundesgesetzgeber verpflichtet, den Gemeinden (und Landkreisen) im Rahmen der Gewährleistung der Selbstverwaltung auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung zu belassen. Vor dem Hintergrund der seit Jahren angespannten finanziellen Lage der öffentlichen Haushalte aller staatlichen Ebenen – Bund, Länder und Kommunen – und der Tatsache, dass in zahlreichen Verfassungen der Länder der Landesgesetzgeber bei einer Aufgabenübertragung auf die kommunale Ebene zugleich zu einer Regelung zur Aufbringung der für diese Aufgabe erforderlichen Finanzmittel verpflichtet ist, ist eine kritische Überprüfung aller kostenträchtigen Aufgaben- und Organisationsnormen geboten. Die Verankerung von Schuldenbremsen und/oder Verschuldensverboten entweder in den Verfassungen oder einfach-gesetzlichen Regelungen des Bundes und der Länder wird sich der Konsolidierungsdruck in den kommenden Jahren weiter erhöhen. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729), das u. a. die Kostenerhebungsvorschriften grundlegend novelliert hat, wurde ein Schritt unternommen, den ständig steigenden Aufwendungen bei den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, insbesondere im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe, teilweise Rechnung zu tragen.

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