Rz. 39a

Die Regelungsgegenstände der Rechtsverordnungen sind abschließend in Abs. 4 geregelt; danach erstreckt sich die Verordnungsermächtigung auf folgende Regelungsgegenstände:

  1. Errichtung der Schiedsstellen,
  2. Mitglieder: Anzahl, Bestellung, Amtsdauer und Amtsführung,
  3. Aufwandsentschädigung,
  4. Kosten des Schiedsverfahrens,
  5. Rechtsaufsicht.
 

Rz. 39b

Einzelfälle: Betrifft ein Antragsschriftsatz im Verfahren vor der Schiedsstelle der Jugendhilfe nach § 78g Entgeltvereinbarungen für mehrere Einrichtungen, besteht kein Anspruch auf eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung. Deshalb ist es zulässig, wenn für jedes Verfahren ein eigener Gebührenfestsetzungsbeschluss erlassen wird. Jedes Schiedsstellenverfahren führt daher zu einer eigenständigen Kostenfestsetzung (VG Magdeburg, Urteil v. 16.11.2022, 6 A 183/21 MD).

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