Rz. 19

Der Schiedsstelle steht im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Leistungsfähigkeit und des leistungsgerechten Entgelts i. S. d. § 78b und § 78c eine Einschätzungsprärogative zu. Zur Auslegung dieser Begriffe kann auf die Kommentierung zu § 78b und § 78c verwiesen werden (wegen der gerichtlichen Kontrolle vgl. die Komm. unten).

 

Rz. 20

Die Entscheidung der Schiedsstelle erfolgt durch Beschluss. Werden die in sich selbständigen Bestimmungen einer Gesamtregelung jeweils mit einer Mehrheit der Mitglieder des Gremiums einer Schiedsstelle beschlossen, so ist der Vertragsinhalt insgesamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder auch dann zustande gekommen, wenn es sich um wechselnde Mehrheiten handelte (BSG, Beschluss v. 20.10.2004, B 6 KA 44/04 B). Die näheren Einzelheiten über das Zustandekommen des Beschlusses (wie Beschlussfähigkeit, Stichentscheid des Vorsitzenden, mündliche Verhandlung) regeln die Landesverordnungen.

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