Rz. 11a

Die Zuständigkeit der Schiedsstelle erstreckt sich auf alle in § 78b Abs. 1 genannten Vereinbarungen, nicht nur auf die Entgeltvereinbarung (anders als in der Sozialhilfe und in der sozialen Pflegeversicherung). Vereinbarungen nach § 77 scheiden allerdings als Gegenstand eines Schiedsstellenverfahrens ebenso aus wie Rahmenverträge nach § 77f. Als streitschlichtender Verwaltungsakt ist der Streitgegenstand des Schiedsstellenverfahrens zudem durch die Anträge nach der originären Verhandlungs- und Entscheidungskompetenz der Vertragsparteien bzw. nach deren Dispositionsfreiheit vorgegeben. Auch wenn die Schiedsstelle – ähnlich wie ein Gericht – nicht an die wörtliche Fassung der Anträge gebunden ist, darf sie daher nicht mehr zusprechen, als beantragt wurde (ne ultra petita).

 

Rz. 11b

Bei der Entscheidung der offenen Streitfragen ist die Schiedsstelle in der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 78b ff. SGB XI allerdings frei, Einzelpositionen bzw. Einzelentgelte anders als von den Vertragspartnern vorgesehen zu gestalten, wenn sich das Gesamtvolumen innerhalb der Diskrepanz der Vertragsparteien bewegt. Nach ihrer vermittelnden Aufgabenstellung ist die Schiedsstelle somit im Ergebnis zu einer inhaltlich abweichenden Gestaltung der Vertragsbeziehungen befugt. Sie ist nicht etwa darauf beschränkt, ein ihr von einer der Vertragsparteien unterbreitetes Angebot entweder abzulehnen oder mit Wirkung gegenüber dem anderen Vertragspartner gewissermaßen en bloc anzunehmen. Das Angebot der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmt lediglich i. S. einer verbindlichen Untergrenze den Gesamtrahmen der festzulegenden Pflegesätze, der auch im Schiedsspruch nicht unterschritten werden darf. Eine wirtschaftliche Verschlechterung im Rechtsbehelfsverfahren (reformatio in peius) hat ein Einrichtungsträger, der die Schiedsstelle anruft, also nicht zu fürchten. Anderes gilt nur, wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seinerseits ebenfalls innerhalb der 6-Wochen-Frist die Schiedsstelle angerufen hat (vergleichbar der Situation von Klage und Widerklage).

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