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In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Die schlichtende Rolle der Schiedsstelle weist zwar Parallelen zur richterlichen Funktion auf. Denn der Schiedsspruch stellt seiner Natur nach einen Interessenausgleich durch ein sachnahes und unabhängiges Gremium dar. Insbesondere mit der paritätischen Zusammensetzung will der Gesetzgeber die Fähigkeit dieses Spruchkörpers zur vermittelnden Zusammenführung gegenläufiger Interessen und zu einer Entscheidungsfindung nutzen, die nicht immer die einzig sachlich vertretbare ist und häufig Kompromisscharakter aufweist (vgl. zur Schiedsstelle des SGB XI BSG, Urteil v. 14.12.2000, B 3 P 19/00 R). Dennoch ist die Schiedsstelle keine Gerichtsinstanz, sondern übt als Behörde Verwaltungstätigkeit aus. Denn es handelt sich bei der Entscheidung einer Schiedsstelle um einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X (BSG, a. a. O.; BVerwG, Urteil v. 1.12.1998, 5 C 17/97; BVerwG, Beschluss v. 28.2.2002, 5 C 25/01; BVerwG, Urteil v. 4.8.2005, 5 C 1305; mit der weiterhin höchst strittigen Einordnung der Rechtsnatur der Entscheidung der Schiedsstelle setzt sich eingehend auseinander Gottlieb, ZKJ 2017 S. 266, 268). Der gesetzlichen Regelung in § 78g Abs. 2 Satz 4, wonach ein Vorverfahren nicht stattfindet, liegt erkennbar diese Vorstellung zugrunde. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klage nach § 78a Abs. 2 Satz 2 unmittelbar gegen die andere Vertragspartei zu richten ist (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der Sozialhilfe BVerwG, Beschluss v. 28.2.2002, 5 C 25/01).

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