Rz. 7

Bei den Rahmenverträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge i. S. d. § 53 SGB X. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihnen ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die Entscheidung des BGH, der für Rahmenverträge über die Leistungserbringung in der Sozialhilfe den Zivilrechtsweg als gegeben angesehen hat (BGH, Beschluss v. 30.9.1999, III ZB 15/99), ist nicht auf § 78f übertragbar, weil es sich hierbei nicht um Beschaffungsverträge, sondern ausschließlich um Verträge handelt, die die Kriterien für die spätere Leistungsdefinition vor Ort vorgeben. Es handelt sich freilich noch nicht um den Abruf der Leistung, der vielmehr erst in einem übernächsten Schritt und auch nicht durch den Träger der Jugendhilfe, sondern gemäß § 5 i. V. m. § 36 durch den Leistungsberechtigten erfolgt. Dennoch sind die aus der Berufsfreiheit folgenden Maßgaben des Vergaberechts, d. h. vor allem das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot bei dem Abschluss von Rahmenverträgen zu wahren. Gleiches gilt für die entsprechenden Vorgaben des Europarechts (vgl. dazu die Komm. bei § 83 Rz. 5 ff.).

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