Rz. 4

Rahmenverträge legen fest, nach welchen allgemeinen Kalkulationsgrundsätzen für die vereinbarten Leistungen Entgelt vereinbart wird. Eine solche gleichartige Regelungssystematik ermöglicht erst einen Vergleich der Entgelte der Einrichtungen für gleiche Leistungen. Rahmenverträge erfüllen damit folgende Funktionen:

  • Vergleichsfunktion,
  • Orientierungsfunktion,
  • Entlastungsfunktion,
  • Konsensfunktion.
 

Rz. 5

Primärer Sinn rahmenvertraglicher Vorgaben ist der Gedanke der Vergleichbarkeit. Er gilt für die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, für die Leistungsberechtigten und gleichermaßen für die Leistungsanbieter. Auch ihnen soll durch entsprechende Rahmenvereinbarungen eine hinreichende kalkulierbare Grundlage für ihre Leistungserbringung gegeben werden. Transparenz und Chancengleichheit sind sowohl rechtlich wie betriebswirtschaftlich zwingende Voraussetzungen für die Einführung von Marktmechanismen im SGB VIII. Die Behandlung eines freien oder gewerblichen Trägers darf nicht davon abhängen, wo eine Einrichtung ihren Sitz hat. Nicht sachgerechte Bevorzugungen bzw. Benachteiligungen einzelner Einrichtungen müssen bereits im Vorfeld unterbunden werden.

 

Rz. 6

In ihrer Orientierungs- und Entlastungsfunktion bieten Rahmenverträge Muster als konkrete Hilfe sowohl für Jugendämter als auch für Einrichtungen bei den Vertragsverhandlungen vor Ort. Das gilt namentlich für die Festlegung von Personalschlüsseln und Maßstäben für die Grundsätze der Bemessung von Investitionskosten, da der einzelne örtliche Trägerbereich mit der Entwicklung solcher Grundsätze regelmäßig überfordert wäre (z. B. über die Höhe, den Zeitraum von Abschreibungen, die Verzinsung von Eigenkapital, die Festsetzung von Obergrenzen für Investitionen). Die Konsensfunktion der Rahmenverträge schließlich zeigt sich im Konfliktfall z. B. daran, dass sie als eine Grundlage für Schiedsstellenentscheidungen herangezogen werden können.

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