Rz. 2

Vergleichbare Regelungen enthielten weder das JWG noch das SGB VIII in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung. Die Regelung enthält einen Landesrechtsvorbehalt. Die Länder können demnach eine andere örtliche Zuständigkeit bestimmen, die dann auch für Träger aus anderen Bundesländern über die Grenze hinweg Verbindlichkeit hat. Von dem Landesrechtsvorbehalt des Abs. 1 Satz 1 hat allerdings bislang kein Land rechtsförmig Gebrauch gemacht. Ausführungsbestimmungen enthalten insoweit lediglich die mittlerweile in allen Bundesländern abgeschlossenen Rahmenverträge nach §§ 78 f. Danach ist es mit Ausnahme von Thüringen, wo für den Vereinbarungsabschluss das örtliche Jugendamt und der Hauptbeleger i. S. d. § 78e Abs. 2 gemeinsam zuständig sind, überall bei der Grundregel des § 78e Abs. 1 geblieben. Echte Kommissionen i. S. d. § 78e Abs. 3 wurden in Sachsen-Anhalt, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern gebildet. In Nordrhein-Westfalen sieht der Rahmenvertrag eine Wahlmöglichkeit vor.

 

Rz. 3

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

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