Rz. 16

Abs. 4 enthält eine Übergangsregelung für Vereinbarungen, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts am 1.1.1999 abgeschlossen worden sind (so ausdrücklich der Gesetzgeber, vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 18). Diese gelten dann aber unverändert weiter. Nicht gefolgt werden kann insoweit der Auffassung des BVerwG (Beschluss v. 23.9.1997, 5 B 51/97), wonach der öffentliche Träger (hier der Sozialhilfeträger) während des Übergangzeitraums innerhalb der Grenzen des Gleichbehandlungsgebots nicht gehindert sei, mit einer Einrichtung, der er sich zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient, neue Pflegesätze auf der Grundlage des Selbstkostendeckungsprinzips zu vereinbaren. Abs. 4 ist auf sämtliche Altvereinbarungen anzuwenden. Eine einseitige Kündigung der Altvereinbarungen mit der Folge eines vertragslosen Zustands ist durch § 78d Abs. 4 in jedem Fall ausgeschlossen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 2.5.2000, 1 M 126/99). Allerdings hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe die Option, die Schiedsstelle anzurufen und auf diesem Weg eine unbegrenzte Weitergeltung von Altvereinbarungen zu beenden.

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