Rz. 31

Eine gewährte Förderung aus öffentlichen Mitteln ist nach Abs. 2 Satz 4 anzurechnen, führt also zu einer Ermäßigung des zu vereinbarenden Entgelts. Damit wird eine Wettbewerbsverzerrung vermieden und gleichzeitig eine Doppelbezahlung durch die öffentliche Hand verhindert. Eine Anrechnung greift daher bei einer privaten Förderung, z. B. aus Spenden, nicht Platz. Auch bei einer ausdrücklich zweckbestimmten Förderung aus öffentlichen Mitteln, die einen gerechtfertigten Zweck hat und offensichtlich nicht lediglich der Umgehung der Regelung in Abs. 2 Satz 2 dient, kann die Anrechnungsregelung nicht gelten (Kern, in: Schellhorn, SGB VIII, § 78c Rz. 10).

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