Rz. 18

Einen Aufnahmezwang begründet auch die Regelung des § 78c Abs. 1 Satz 2 bewusst nicht (Wiesner, ZfJ 1999 S. 79), wie dies etwa im Bereich der Pflegeversicherung der Fall ist (vgl. § 72 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Insoweit bleibt es bei dem Hilfeplanverfahren nach § 36 Abs. 2, das eine einvernehmliche Aufnahme des Jugendlichen sicherstellt. Allerdings folgt aus der zwingenden Vereinbarung über die Voraussetzungen, unter denen sich der Träger zur Erbringung der Leistung verpflichtet, dass er die Aufnahme einzelner Jugendlicher nur aus Kapazitäts- oder fachlichen pädagogischen Gründen verweigern darf und bei Fehlen solcher entgegenstehender Umstände der Aufnahme zustimmen muss. Durch diesen Mittelweg zwischen einseitiger Aufnahmeverpflichtung einerseits und individueller Ermessensentscheidung anderseits wird es dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich, mit dem Instrument des § 78c Abs. 1 Satz 2 seiner Gewährleistungspflicht nach § 79 nachzukommen.

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