Rz. 19

Da es bei der Vereinbarung nach § 78b nicht nur um Entgelt-, sondern auch (und primär) um die leistungsrechtliche Seite sowie die Qualität der Jugendhilfe in den Einrichtungen geht, ist innerhalb des Jugendamtes nicht allein die wirtschaftliche Jugendhilfe, sondern auch der soziale Dienst bei den Verhandlungen zu beteiligen. Der Abschluss der Vereinbarungen bedarf jedoch nicht zusätzlich der Zustimmung des Jugendhilfeausschusses; vielmehr handelt es sich um ein laufendes Geschäft der Verwaltung, da es sich bei den Vertragsverhandlungen um regelmäßig wiederkehrende Aufgaben handelt.

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