Rz. 18a

Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Regelung wurde ursprünglich durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) mit Wirkung zum 1.10.2005 in einem neuen Abs. 2 Satz 2 angefügt (vgl. BR-Drs. 444/05 S. 12). Durch die Neuregelung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen in § 38 i. d. F. des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021 wurde die Ausgestaltung der Anforderungen, die an den Träger zu stellen sind, in Abs. 2 Satz 2 obsolet; die einzelnen Anforderungen, die sich ursprünglich noch in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 befanden, konnten durch den Verweis auf die einschlägigen Regelungen in § 38 gestrichen werden. Seit dem Inkrafttreten des KJSG v. 3.6.2021 ersetzt nunmehr der Verweis auf § 38 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis d die ursprünglichen Regelungen in Nr. 1 bis 3 (BR-Drs. 5/21 S. 110 = BT-Drs. 19/26107 S. 110).

 

Rz. 18b

Die Neureglung in § 38 Abs. 2 Nr. 2 geht dabei weiter als die alte Regelung in § 78b Abs. 2 Satz 2. Nach § 38 Abs. 2 Nr. 2 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass der Leistungserbringer über eine entsprechende Betriebserlaubnis nach § 45 verfügt (Buchst. a), dass die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts eingehalten werden (Buchst. b), dass die Hilfen nur mit Fachkräfte nach § 72 Abs. 1 erbracht werden (Buchst. c) und dass eine Qualitätsvereinbarung abgeschlossen wurde (Buchst. d).

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