Rz. 4

Eine Vereinbarung über Leistung nach Abs. 1 Nr. 1, Entgelt Abs. 1 Nr. 2 und Qualitätsentwicklung Abs. 1 Nr. 3, die sog. "Vereinbarungstrias" ist grundsätzlich zwingende Vorbedingung der Entgeltübernahme. Nur unter den engen Voraussetzungen des Abs. 3 kann hiervon eine Ausnahme zugelassen werden. Mit der Formulierung "abgeschlossen worden sind" bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass ein bloßer Beginn von Vertragsverhandlungen mit dem Ziel einer Vereinbarung i. S. d. § 78b Abs. 1 nicht ausreicht. Allerdings wird der Abschluss ggf. durch den Spruch der Schiedsstelle nach § 78g oder eine (endgültige oder vorläufige) Gerichtsentscheidung ersetzt (siehe Kommentierung zu § 78g). Auch diese Fälle sowie ein bloßes Fortgelten von Vereinbarungen gemäß § 78d Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 genügen den Anforderungen des § 78a Abs. 1. Umstritten ist, ob ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Vereinbarung besteht (verneinend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG zu Einrichtungen des BSGH, Urteil v. 30.9.1993, 5 C 41/91). Mit Blick auf die Tatsache, dass ein Vertragsschluss faktische Bedingung des Marktzutritts darstellt und daher auch die Berufsfreiheit der Einrichtungsträger berührt, ist ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Einrichtungsträger gegeben (vgl. VG Berlin, Urteil v. 15.2.2005, 13 A 1148/03; VG Berlin, Beschluss v. 19.10.2004, 18 A 404.04; VG Karlsruhe, Urteil v. 14.2.2006, 8 K 1878/04).

 

Rz. 4a

Einzelfälle: Eine Entgeltvereinbarung nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 SGB kann u. a. auch die Übernahme von WLAN-Kosten beinhalten (DIJuF-Rechtsgutachten v. 21.12.2020, SN_2020_1345 Eh, JAmt 2021 S. 89).

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