Rz. 1a

Sie legt den Rahmen für Vereinbarungen und für die bei ihrem Abschluss zu beachtenden Grundsätze fest. Nach dem Vorbild des § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG a. F. (= § 75 Abs. 3 SGB XII) macht die Vorschrift die Übernahme von Leistungsentgelten im Regelfall vom vorangehenden Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen abhängig. Absatz 2 benennt die Voraussetzungen, unter denen Träger zur Erbringung von Leistungen geeignet sind und knüpft damit an die im Sozialversicherungsrecht entwickelte Rechtsprechung zu den Begriffen der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit an. Der neue Abs. 2 Satz 2 geht auf Missstände in der sog. Erlebnispädagogik zurück und soll im Zusammenhang mit den Änderungen der § 27 und § 36 eine bessere Kontrolle durch die zuständigen Landesbehörden bei Auslandsmaßnahmen ermöglichen. Absatz 3 regelt die Übernahme von Leistungsentgelten in den Fällen, in denen keine Vereinbarungen abgeschlossen worden sind.

 

Rz. 1b

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

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