Rz. 23

Nr. 7 stellt klar, dass in das Vereinbarungsrecht auch die Leistungen für Unterhalt einbezogen sind, sofern diese im Zusammenhang mit den Leistungen nach Nr. 4 bis 6 gewährt werden. Daraus ergibt sich die Einschränkung, dass die Einbeziehung nur dann erfolgt, wenn der Unterhalt Bestandteil der primären Erziehungs- oder Eingliederungshilfe ist. Die Formulierung ist nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut als Ausschlussregelung zu sehen – auch wenn dadurch ggf. Zusammenhänge des Leistungsangebots im Bereich des Leistungserbringungsrechts auseinandergerissen werden. Unberührt bleibt nach der ausdrücklichen Klarstellung in HS 2 dieser Regelung der durch die zuständige Landesbehörde festgesetzte Barbetrag ("Taschengeld").

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