Rz. 14

Abs. 5 stellt klar, dass die Daten nur zur Sicherstellung des Auftrags aus Abs. 1 bis 4 erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, also zur Sicherstellung des Ausschlusses einschlägig vorbestrafter Personen von der Betreuung, Beaufsichtigung, Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen. Nur dazu dürfen folgende Daten erhoben werden:

  • dass Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis genommen wurde,
  • das Datum des Führungszeugnisses,
  • die Information, ob die betreffende Person wegen einer Straftat nach Abs. 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Änderung der Vorschrift durch das BZRGuaStGBÄndG soll klarstellen, dass neben den Katalogstraftaten nach Abs. 1 Satz 1 grundsätzlich auch alle Eintragungen wegen einer anderen Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt, erhoben und gespeichert werden dürfen (BR-Drs. 370/22 S. 31).

Die Daten dürfen nicht übermittelt werden. Sie sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen und

  • unverzüglich zu löschen, wenn der Bewerber nicht beschäftigt wird, bzw.
  • spätestens 3 Monate nach der Beendigung der Beschäftigung des Betreffenden zu löschen.

Verstöße sind nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB I (wenn die Daten von einem öffentlichen Träger erhoben wurden) und nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz (wenn die Daten von einem freien Träger erhoben wurden) bußgeldbewehrt (BR-Drs. 17/6256 S. 51). Die Vorschrift stellt im Verhältnis zu § 63 eine Spezialregelung dar.

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