Rz. 7

Für diese Verwaltungsgeschäfte liegt die Geschäftsführungsbefugnis bei der Vertretungskörperschaft und deren zuständigem Organ oder beim Jugendhilfeausschuss. Dies ist aufgrund der Regelungen des Kommunalverfassungsrechts zu klären. Wurde die Vertretungskörperschaft oder der Jugendhilfeausschuss in einem solchen Fall fehlerhaft nicht beteiligt, so führt dies jedenfalls zur formellen Rechtswidrigkeit der darauf beruhenden Maßnahme. Ob die fehlende Beteiligung gemäß § 40 Abs. 1 SGB X sogar zur Nichtigkeit der darauf basierenden Verwaltungsentscheidung führt, ist im Einzelfall zu klären. Der Verfahrensfehler wird gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 4 SGB X geheilt, wenn der Beschluss nachträglich gefasst wird. Dies ist bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich (§ 41 Abs. 2 SGB X). Der Verfahrensfehler kann im Übrigen nach § 42 Satz 1 SGB X unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Bei einer Ermessensentscheidung ist der Fehler schon deshalb beachtlich, weil sich nicht ausschließen lässt, dass ein zuvor gefasster Beschluss die Verwaltungsentscheidung beeinflusst hätte (vgl. dazu VGH BW, Urteil v. 20.3.1985, 6 S 118/84, FEVS 36, 135).

Folgende Maßnahmen dürften nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören (Busse, a. a. O. Rz. 17 m. w. N.):

  • die Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII,
  • Aufstellung der Vorschlagsliste für Jugendschöffen nach § 35 JGG,
  • grundsätzliche Fragen der Förderung der freien Träger,
  • sozialpädagogische Ausgestaltung und Schwerpunktsetzung der Verwaltung,
  • fachliche Schwerpunktsetzung bei den Hilfen,
  • Einrichtung verstärkter präventiver Maßnahmen,
  • neue innovative Projekte,
  • allgemeine kinder- und jugendpolitische Fragen, insbesondere zur Kinder- und Jugendhilfeplanung.

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