Rz. 8

Der mit dem KJSG eingeführte Abs. 2 weist darauf hin, dass für Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im SGB VIII grundsätzlich – in Ergänzung der jeweiligen Begriffsbestimmung in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 – die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 SGB IX und damit der Behinderungsbegriff der VN-BRK gilt. Insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen für Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a wird in Anlehnung an § 7 Abs. 1 SGB IX zugleich auf insofern vorrangige Modifikationen hingewiesen (BT-Drs. 19/26107 S. 72 f.).

 

Rz. 8a

Abs. 3 stellt klar, dass abweichend zu Abs. 1 Nr. 1 jeder Minderjährige Kind i. S. d. § 1 Abs. 2 ist. Diese Vorschrift übernimmt den Begriffsinhalt des Art. 6 Abs. 2 GG.

 

Rz. 9

Die mit Wirkung zum 1.11.2015 durch das VerbaKJUVBG eingeführte neue Fassung des Abs. 4 bringt eine Bestimmung zum Begriff der Werktage, die im Zusammenhang mit den Vorschriften zur vorläufigen Inobhutnahme unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher erforderlich wurde.

 

Rz. 10

Abs. 5 stellt klar, dass die Bestimmungen des SGB VIII über die Annahme als Kind nur für die Adoption Minderjähriger gelten (vgl. §§ 1741 ff. BGB). Mithin wird auch hier der Begriff des Kindes aus § 1 Abs. 2, der seinerseits gleich lautend mit Art. 6 Abs. 2 GG ist, verwendet. Die in §§ 1767 ff. BGB geregelte Volljährigenadoption hat keinen Berührungspunkt mit dem SGB VIII.

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