Rz. 6

Absatz 3 verpflichtet den örtlichen Träger zur Einrichtung eines Jugendamtes, den überörtlichen Träger zur Einrichtung eines Landesjugendamtes und regelt mithin die Einrichtung der Behörden. Der jeweilige Träger ist mithin verpflichtet, ein Jugendamt bzw. Landesjugendamt als selbständige Organisationseinheit zu errichten und ihm die Aufgaben nach dem SGB VIII zur Ausübung zu übertragen. Die Ausgliederung einzelner Aufgaben ist daher unzulässig. Auch Verwaltungsmodernisierer haben diese bundesrechtliche Regelung zu beachten. Unbedenklich ist es allerdings, dem Jugendamt bzw. dem Landesjugendamt weitere Aufgaben zu übertragen, die mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe in einem gewissen Zusammenhang stehen (Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII,§ 69 Rz. 30-33 m. w. N.). Das Jugendamt setzt sich aus der Verwaltung und dem Jugendhilfeausschuss zusammen (§ 70 Abs. 1). Dem Jugendamt sind die in § 85 Abs. 1 genannten Aufgaben zugewiesen (Leistungen und Erfüllung anderer Aufgaben).

 

Rz. 6a

Der überörtliche Träger ist verpflichtet, ein Landesjugendamt zu errichten. Das Landesjugendamt setzt sich aus der Verwaltung und dem Landesjugendhilfeausschuss zusammen (§ 70 Abs. 3). Dem Landesjugendamt sind die in § 85 Abs. 2 genannten Aufgaben zugewiesen. Die in Abs. 2 Nr. 3, 4 und 7 genannten Aufgaben können auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden. Im Verhältnis zu den örtlichen Trägern sind dem Landesjugendamt in § 85 Abs. verschiedene Beratungs- und Unterstützungsaufgaben zugewiesen. Schon daraus wird erkennbar, dass das Landesjugendamt nicht die Rechts- oder Fachaufsicht über die Jugendämter ausübt.

 

Rz. 6b

Von den durch die Föderalismusreform und speziell durch die Änderung von Art. 84 Abs. 1 Satz 2 GG eröffneten Möglichkeit, abweichende Regelungen zur Einrichtung von Jugendämtern und Landesjugendämtern zu treffen, wurde in Bezug auf die Landesjugendämter vereinzelt Gebrauch gemacht. In Niedersachsen wurde das Landesjugendamt abgeschafft, dann aber wieder errichtet. In Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland und Thüringen wurden die Landesjugendämter in die fachlich zuständige oberste Landesbehörde eingegliedert (vgl. im einzelnen: Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 15.7.2018, § 69 Rz. 48).

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