Rz. 5

Bezüglich der Löschung und Sperrung der Daten verweist Abs. 2 auf § 84 Abs. 2, 3 und 6 SGB X. Mit der Anordnung der entsprechenden Geltung dieser Vorschriften verzichtet der Gesetzgeber auf eine eigene Regelung für den Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft. Es gelten die Pflichten, die allgemein im Sozialleistungsbereich bestehen (zu der Frage, ob dies als eine sachgerechte Entscheidung des Gesetzgebers einzuordnen ist, vgl. Mörsberger, in: Wiesner, § 68 Rz. 11). Durch den Verweis auf § 84 SGB X insgesamt wird das geltende Recht auf die Regelungen zur Verarbeitung bestrittener Sozialdaten nach § 84 Abs. 2 SGB X sowie die in § 84 Abs. 5 SGB X vorgenommene Einschränkung des Widerspruchsrechts nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 erweitert (BT-Drs. 19/4674 S. 399).

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