Rz. 31

Nach § 35 Abs. 3 SGB I besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten, soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist. Abs. 2 ordnet an, dass im Falle einer fehlenden Weitergabebefugnis nach Abs. 1 die Sperrwirkung des § 35 Abs. 3 SGB I gilt. Soweit Abs. 1 der Datenweitergabe im Rahmen der Akteneinsicht entgegensteht, scheidet eine Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse der Behörde und dem Auskunftsinteresse des Vaters eines Jugendhilfe erhaltenden Kindes aus, der Behörde ist kein Ermessen eingeräumt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.9.2018, 12 A 1057/17). Der Schutz des Sozialgeheimnisses aus § 35 SGB I steht dann auch einer gerichtlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 94, 98, 103 StPO entgegen (LG Fulda, Beschluss v. 6.5.2004, 2 Qs 34/04; LG Oldenburg, Beschluss v. 25.7.2017, 6 Qs 35/17).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge