Rz. 30
Nach Abs. 1 Satz 2 darf der Empfänger einer Datenweitergabe die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben, zu dem er sie befugt erhalten hat. Jede weitere Datenweitergabe setzt zu ihrer Zulässigkeit damit voraus, dass die Weitergabe i. S. d. Abs. 1 befugt erfolgte und das Zweckbindungsprinzip beachtet wird.
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